Hintergrund ist die Anfechtung zweier Corona-Verordnungen im Herbst 2021, die im Bundesland Sachsen von einem Tag noch als 3G, zum anderen Tag plötzlich zu einer 2G-Pflicht bei Konzerten (obwohl im §28 a IfSG 3G steht) und anderen öffentlichen Bereichen führte und in Folge sogar in einer Nacht-und Nebelaktion an einem Wochenende zu einer monatelangen Kulturschließung „umfunktioniert“ wurden.
Anhand zwingendem Völkerrecht aus Artikel 25 GG und nach dem BVerfG (Az. 1 BvL 10/10 v. 18.07.2012, 2. Leitsatz, Rn. 48; Rn.68) und vor allem nach dem Artikel 15 Abs. 1 Sozialpakt 1 (ICESCR) des „Menschenrecht auf kulturelle Teilhabe“ hat jeder Menschen ein Recht auf Zugang zur Kultur, auch Menschen mit natürlichem Gesundheitsstatus nach Artikel 2 Abs. 1 Sozialpakt 1.
Anhand Artikel 7 Satz 1 und 2 des zwingenden Menschen- und Völkerrechts aus dem Zivilpakt 1 (ICCPR), darf kein Mensch erniedrigt, diskriminiert, gedemütigt und sanktioniert werden, wenn und weil er sich an einem medizinischen Versuch durch eine mittelbare Impfpflicht (2G) mit einem Arzneimittel, welches im Jahre 2021 durch die EU lediglich bedingt zugelassen war (nach VO (EG) 507/2006 v. 29.03.2006) und sich zu diesem Zeitpunkt inmitten klinischer Studien befunden hat, also ein medizinisches Experiment war, nicht daran beteiligen wollte.
Der Europarat hat dies in seiner Resolution Nr. 2361 aus dem Januar 2021 explizit gegenüber den Nationalstaaten noch einmal betont. Daher wird die Missachtung der oben erwähnten völkerrechtlichen Bestimmungen und staatlichen Pflichten rechtsstaatlich aufgearbeitet werden, damit sich so etwas nie mehr, nie mehr wiederholen kann.
Ein großes und fachkompetentes Juristenteam (inklusive einem beratendem Richter als Beistand), nebst der Gewerkschaft GGG, befasst sich mit dieser Klage. Es handelt sich um eine Normenkontrollklage und geht uns also alle an. Kulturelle Teilhabe ist ein Menschenrecht. Wer sich in die Klage einlesen will, kann dies auf dieser Seite tun und in den Schriftsätzen lesen und stöbern.